DSG Art. 2 § 49
Datenschutzgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018seit 25.05.2018NOR40201412
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 49. (1) Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. d DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat auch Angaben zu enthalten über
(3) Jeder Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das Folgendes enthält:
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40201412
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P49/NOR40201412
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 24.05.2018
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0