DSG Art. 2 § 26
Datenschutzgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018seit 25.05.2018NOR40201405
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs
§ 26. (1) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen,
(2) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde.
(3) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4) Die dem Abs. 1 nicht unterliegenden Verantwortlichen gelten als Verantwortliche des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40201405
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P26/NOR40201405
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 24.05.2018
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0