DSG Art. 2 § 12
Datenschutzgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018seit 25.05.2018NOR40201399
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Abschnitt
Bildverarbeitung
Zulässigkeit der Bildaufnahme
§ 12. (1) Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn
(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn
(4) Unzulässig ist
(5) Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40201399
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P12/NOR40201399
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 25.01.2026
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0