RIS AI

DSG Art. 2 § 12

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018seit 25.05.2018NOR40201399

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Abschnitt Bildverarbeitung Zulässigkeit der Bildaufnahme § 12. (1) Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist. (2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn (3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn (4) Unzulässig ist (5) Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40201399
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P12/NOR40201399
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
25.01.2026
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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