RIS AI

HGHAG § 11

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017seit 01.07.2018NOR40198658

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 13 § 11. (1) Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der im § 10 Abs. 1 bis 5 angeführten Grunde kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden. (2) Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der im § 10 Abs. 6 angeführten Gründe kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung den Zeitraum von vier Wochen übersteigt. (3) Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der im § 10 angeführten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung einvernehmlich beendet wird. (4) Die im § 10 angeführten Ansprüche erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es infolge Ablaufens der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer vor Eintritt der Dienstverhinderung ausgesprochenen Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer aus dessen Verschulden vorzeitig aufgelöst wird.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40198658
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P11/NOR40198658
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2018
Inkrafttreten
01.07.2018
Stand im RIS
21.06.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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