RIS AI

VBG § 90m

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017seit 01.01.2019NOR40197777

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L § 90m. (1) Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen wenn er (1a) Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 90c Abs. 2 Z 1. (2) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 ist zulässig. (3) Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist. (4) Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197777
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90m/NOR40197777
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2019
Inkrafttreten
01.01.2019
Stand im RIS
26.09.2017
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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