RIS AI

VBG § 29d

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017seit 01.07.2018NOR40197760

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz § 29d. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen. (2) Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes Karenzurlaubszeit

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197760
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29d/NOR40197760
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2018
Inkrafttreten
01.07.2018
Stand im RIS
26.09.2017
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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