VBG § 29d
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017seit 01.07.2018NOR40197760
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 29d. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
Karenzurlaubszeit
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197760
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29d/NOR40197760
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2018
- Inkrafttreten
- 01.07.2018
- Stand im RIS
- 26.09.2017
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0