RIS AI

DSG Art. 2 § 57

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017seit 25.05.2018NOR40195953

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten § 57. (1) Jeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. § 5 gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß. (2) Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Art. 38 DSGVO. (3) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks. (4) Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40195953
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P57/NOR40195953
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
24.05.2018
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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