DSG Art. 2 § 57
Datenschutzgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017seit 25.05.2018NOR40195953
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
§ 57. (1) Jeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. § 5 gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß.
(2) Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Art. 38 DSGVO.
(3) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks.
(4) Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40195953
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P57/NOR40195953
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 24.05.2018
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0