RIS AI

DSG Art. 2 § 39

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017seit 25.05.2018NOR40195935

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 39. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40195935
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P39/NOR40195935
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
24.05.2018
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen