RIS AI

DSG Art. 2 § 20

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017seit 25.05.2018NOR40195916

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Leiter der Datenschutzbehörde § 20. (1) Der Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. (2) Der Leiter der Datenschutzbehörde hat (3) Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden: (4) Die Enthebung des Leiters ist auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorzunehmen. (5) Der Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 bestellt. Auf die Enthebung des Stellvertreters findet Abs. 4 Anwendung.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40195916
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P20/NOR40195916
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
24.05.2018
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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