DSG Art. 2 § 20
Datenschutzgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017seit 25.05.2018NOR40195916
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Leiter der Datenschutzbehörde
§ 20. (1) Der Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen.
(2) Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
(3) Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
(4) Die Enthebung des Leiters ist auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorzunehmen.
(5) Der Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 bestellt. Auf die Enthebung des Stellvertreters findet Abs. 4 Anwendung.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40195916
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P20/NOR40195916
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 24.05.2018
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0