BiBuG 2014 § 53
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017seit 16.09.2017NOR40194372
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
5. Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung
1. Abschnitt
Suspendierung
Voraussetzungen
§ 53. (1) Die Behörde hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40194372
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P53/NOR40194372
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 25.03.2024
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0