BiBuG 2014 § 51
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017seit 16.09.2017NOR40194370
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Erhöhtes Risiko – Nicht FATF konforme Länder
§ 51. Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die international anerkannten Standards zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur unzureichend umgesetzt haben oder bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 50 anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder erkennbarer rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Für diese Aufzeichnungen gilt § 52c.
Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40194370
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P51/NOR40194370
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 15.09.2017
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0