RIS AI

BiBuG 2014 § 48

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017seit 16.09.2017NOR40194367

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Amtlicher Wortlaut

Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern § 48. (1) Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß § 46 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 52a Abs. 3 an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzung des § 52a Abs. 9 vorliegt.

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40194367
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P48/NOR40194367
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
15.09.2017
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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