RIS AI

BiBuG 2014 § 11

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017seit 16.09.2017NOR40194356

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Berufssitz § 11. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben. (2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 135/2017)

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40194356
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P11/NOR40194356
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
25.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen