BiBuG 2014 § 11
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017seit 16.09.2017NOR40194356
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Amtlicher Wortlaut
Berufssitz
§ 11. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 135/2017)
Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40194356
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P11/NOR40194356
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 25.03.2024
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0