GuKG § 100
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017seit 25.04.2017NOR40193115
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Amtlicher Wortlaut
Prüfungen
§ 100. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen.
(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches
(3) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlußprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Auszubildende die für die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.
(4) Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 3 zuzulassen.
Lehrkraft
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40193115
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P100/NOR40193115
- Fassung
- in Geltung · seit 25.04.2017
- Inkrafttreten
- 25.04.2017
- Stand im RIS
- 03.05.2017
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0