RIS AI

GuKG § 36

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017seit 01.07.2017NOR40193104

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege § 36. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013) (Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016) (4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Angehörige der Pflegeassistenzberufe herangezogen werden. (5) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über (6) Nach erbrachter Leistung hat der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt. Heimatstaat

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40193104
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P36/NOR40193104
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2017
Inkrafttreten
01.07.2017
Stand im RIS
03.05.2017
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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