GuKG § 36
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017seit 01.07.2017NOR40193104
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 36. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Angehörige der Pflegeassistenzberufe herangezogen werden.
(5) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
(6) Nach erbrachter Leistung hat der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.
Heimatstaat
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40193104
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P36/NOR40193104
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2017
- Inkrafttreten
- 01.07.2017
- Stand im RIS
- 03.05.2017
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0