RIS AI

GuKG § 65

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024seit 01.01.2017NOR40185068

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Spezialisierungen – Ausbildung § 65. (1) Sonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005) (4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. (5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden. (6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen (7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen. (8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4. (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004) Universitätsstudium, Lehraufgabe

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40185068
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P65/NOR40185068
Fassung
in Geltung · 01.01.2017 bis 31.12.2032
Inkrafttreten
01.01.2017
Außerkrafttreten
31.12.2032
Stand im RIS
01.08.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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