RIS AI

GuKG § 82

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016seit 01.09.2016NOR40185041

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Hauptstück Pflegeassistenzberufe 1. Abschnitt Allgemeines Berufsbild § 82. (1) Pflegeassistenzberufe sind (2) Die Pflegeassistenzberufe umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen. (3) Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe die ihnen von Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40185041
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P82/NOR40185041
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2016
Inkrafttreten
01.09.2016
Stand im RIS
05.08.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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