GuKG § 68a
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024seit 02.08.2016NOR40185039
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Amtlicher Wortlaut
Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege
§ 68a. (1) Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
(2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
(4) Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(5) Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden.
Frühgeborene, Kinderpflege
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40185039
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P68a/NOR40185039
- Fassung
- in Geltung · 02.08.2016 bis 31.12.2032
- Inkrafttreten
- 02.08.2016
- Außerkrafttreten
- 31.12.2032
- Stand im RIS
- 01.08.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0