RIS AI

GuKG § 68a

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024seit 02.08.2016NOR40185039

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege § 68a. (1) Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden. (2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst (3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete: (4) Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen. (5) Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden. Frühgeborene, Kinderpflege

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40185039
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P68a/NOR40185039
Fassung
in Geltung · 02.08.2016 bis 31.12.2032
Inkrafttreten
02.08.2016
Außerkrafttreten
31.12.2032
Stand im RIS
01.08.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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