RIS AI

GuKG § 64

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016seit 02.08.2016NOR40185035

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Weiterbildungen § 64. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen. (2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen. (3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013) (5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. (6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 11 Abs. 2.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40185035
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P64/NOR40185035
Fassung
in Geltung · 02.08.2016 bis 31.12.2032
Inkrafttreten
02.08.2016
Außerkrafttreten
31.12.2032
Stand im RIS
01.08.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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