RIS AI

VBG § 77

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015seit 12.02.2015NOR40172501

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1 § 77. (1) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe v1 erstmalig eingereiht oder überstellt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach § 15 um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich). (2) Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter nach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 ab oder wird sie oder er in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40172501
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P77/NOR40172501
Fassung
in Geltung · seit 12.02.2015
Inkrafttreten
12.02.2015
Stand im RIS
28.07.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen