RIS AI

VBG § 91l

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015seit 01.09.2015NOR40172496

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abfertigung der Vertragslehrer § 91l. (1) § 84 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 90b Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. (2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 84 lediglich am Ende dieser gesamten Periode. (3) Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt. (4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gemäß § 90m in das Entlohnungsschema I L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung. (5) Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40172496
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P91l/NOR40172496
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2015
Inkrafttreten
01.09.2015
Stand im RIS
28.07.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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