VBG § 91
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015seit 01.09.2015NOR40172493
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 91. (1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
(2) Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 90p der Jahresentlohnung zuzurechnen.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40172493
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P91/NOR40172493
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2015
- Inkrafttreten
- 01.09.2015
- Stand im RIS
- 28.07.2015
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0