JBA-G § 1
Justizbetreuungsagentur-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014seit 01.07.2014NOR40162393
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
1. Abschnitt
Errichtung
Errichtung
§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(2) Die Justizbetreuungsagentur ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(3) Die Justizbetreuungsagentur hat ihren Sitz in Wien und kann bei Bedarf Außenstellen einrichten.
(4) Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
(5) Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden.
(6) Der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag sind in das Firmenbuch einzutragen. Das Geschäftsjahr der Justizbetreuungsagentur ist das Kalenderjahr.
(7) Eine Außenstelle ist nicht als Zweigniederlassung im Firmenbuch einzutragen.
Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40162393
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P1/NOR40162393
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2014
- Inkrafttreten
- 01.07.2014
- Stand im RIS
- 24.02.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0