VBG § 50
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013seit 01.09.2015NOR40160581
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Abschnitt III
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
Vertragslehrer
§ 50. (1) Die §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:
(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40160581
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P50/NOR40160581
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2015
- Inkrafttreten
- 01.09.2015
- Stand im RIS
- 09.04.2015
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0