VBG § 48b
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013seit 01.09.2015NOR40160579
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
§ 48b. (1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 6a), sind die §§ 48g, 48h, 48j, 48k, 48l, 48m und § 48n Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 48i anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 48n Abs. 2 Z 3 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
(2) § 40a bzw. das BLVG sind auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.
(3) Auf gemäß Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind § 48o Abs. 3 bis 6 und die §§ 48p und 48q anzuwenden.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40160579
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P48b/NOR40160579
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2015
- Inkrafttreten
- 01.09.2015
- Stand im RIS
- 09.04.2015
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0