VBG § 86
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013seit 28.12.2013NOR40160474
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 86. (1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
(2) Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
(2a) Abweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(3) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
(4) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40160474
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P86/NOR40160474
- Fassung
- in Geltung · seit 28.12.2013
- Inkrafttreten
- 28.12.2013
- Stand im RIS
- 09.04.2015
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0