HebG § 9
Hebammengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013seit 25.10.2013NOR40156286
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Dokumentation
§ 9. (1) Hebammen haben bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend zu dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere
(2) Freiberuflich tätige Hebammen haben die Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40156286
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P9/NOR40156286
- Fassung
- in Geltung · seit 25.10.2013
- Inkrafttreten
- 25.10.2013
- Stand im RIS
- 08.05.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0