RIS AI

HebG § 9

Hebammengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013seit 25.10.2013NOR40156286

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Dokumentation § 9. (1) Hebammen haben bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend zu dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere (2) Freiberuflich tätige Hebammen haben die Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40156286
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P9/NOR40156286
Fassung
in Geltung · seit 25.10.2013
Inkrafttreten
25.10.2013
Stand im RIS
08.05.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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