RIS AI

HebG § 8

Hebammengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013seit 01.11.2013NOR40156285

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Personenstandsrechtliche Pflichten § 8. (1) Hebammen haben jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Fehlgeburten sind nicht anzuzeigen. Die Anzeige hat neben den von der Personenstandsbehörde benötigten Daten auch jene medizinischen und sozialmedizinischen Daten zu enthalten, die der Personenstandsbehörde ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntgegeben werden. Bei der Anzeige sind folgende Geburtsfälle zu unterscheiden: (2) Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 haben Hebammen gemäß § 9 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16, vorzugehen. Medizinische und sozialmedizinische Daten gemäß Abs. 1 sind: (3) Hebammen sind bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 von der Entrichtung der Portogebühren befreit, sofern die Postbeförderung nicht eingeschrieben und nicht mit Zustellnachweis erfolgt. Die Kosten der betreffenden Beförderung werden, sofern diese nicht nach Maßgabe der bestehenden Gesetze Portofreiheit genießt, vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vergütet. BGBl. I Nr. 16/2013

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40156285
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P8/NOR40156285
Fassung
in Geltung · seit 01.11.2013
Inkrafttreten
01.11.2013
Stand im RIS
20.09.2022
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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