RIS AI

HebG § 17

Hebammengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013seit 01.01.2014NOR40150035

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR § 17. (1) Personen, die eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Hebammenausbildung besitzen, die der in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit als Hebamme gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres ausüben. Diese Bewilligung kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich. (2) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus. (3) Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit in Krankenanstalten zu beschränken. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40150035
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P17/NOR40150035
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2014
Inkrafttreten
01.01.2014
Stand im RIS
20.02.2020
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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