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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 48

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1402011seit 29.12.2011NOR40134162

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Amtlicher Wortlaut

Urlaub § 48. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 200 Stunden und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 240 Stunden. (2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird. (3) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnissen zum Bund zurückgelegt hat, gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten. (4) Anstelle des Dienstjahres kann durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung das Kalenderjahr als Urlaubsjahr festgelegt werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet der Bestimmung des § 89 vorsehen, daß (5) Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1970 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub im Ausmaß von 20 Stunden. (6) Das in den Abs. 1 bis 5 ausgedrückte Urlaubsausmaß (7) Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 6 Z 1 oder 2 ist das gemäß Abs. 1 bis 6 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Dienstjahr entsprechend dem über das gesamte Dienstjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verjährte Ansprüche auf Urlaub aus vorangegangenen Dienstjahren bleiben davon unberührt. (8) Dem Dienstnehmer sind für die Zeit seines Urlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum aufgrund der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergebenden Arbeitszeit Arbeit zu leisten hätte.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40134162
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P48/NOR40134162
Fassung
in Geltung · seit 29.12.2011
Inkrafttreten
29.12.2011
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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