RIS AI

VBG § 6c

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011seit 01.07.2012NOR40133896

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verwendungsbeschränkungen § 6c. (1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die (2) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden: (3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. (4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40133896
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P6c/NOR40133896
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2012
Inkrafttreten
01.07.2012
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen