HebG § 13
Hebammengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011seit 01.03.2012NOR40129999
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Amtlicher Wortlaut
Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR
§ 13. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, die nicht unter § 12 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHStG nostrifiziert wurde.
(2) Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, wenn
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40129999
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P13/NOR40129999
- Fassung
- in Geltung · seit 01.03.2012
- Inkrafttreten
- 01.03.2012
- Stand im RIS
- 20.02.2020
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0