RIS AI

GAngG § 30

Gutsangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010seit 01.08.2010NOR40119791

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 30. (1) Ist der Dienstnehmer unter der ausdrücklichen Bedingung des Dienstantrittes an einem bestimmten Tag oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes aufgenommen worden, so kann der Dienstgeber vom Vertrage zurücktreten, wenn der Dienstnehmer aus welchem Grunde immer den Dienst an dem bestimmten Tage nicht antritt. (2) Außer diesem Falle kann der Dienstgeber vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn der Dienstnehmer, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, den Dienst zur vereinbarten Zeit nicht antritt oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als vierzehn Tage verzögert. Das gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung des Dienstnehmers berechtigt. (3) Der Dienstnehmer kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der ihn zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnisse berechtigt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstantritt infolge Verschuldens des Dienstgebers oder infolge eines diesen treffenden Zufalles um mehr als vierzehn Tage verzögert. Tritt der Dienstnehmer im letzteren Falle ungeachtet der Verzögerung den Dienst an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tage, an dem der Dienst hätte angetreten werden sollen. (4) Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, als auch der Dienstnehmer vom Vertrag zurücktreten.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40119791
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P30/NOR40119791
Fassung
in Geltung · seit 01.08.2010
Inkrafttreten
01.08.2010
Stand im RIS
06.10.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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