VBG § 63
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008seit 30.12.2008NOR40103771
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
§ 63. (1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach § 112 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, daß an die Stelle der Gehaltsstufen Entlohnungsstufen treten.
(2) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40103771
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P63/NOR40103771
- Fassung
- in Geltung · seit 30.12.2008
- Inkrafttreten
- 30.12.2008
- Stand im RIS
- 09.04.2015
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0