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VBG § 57

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008seit 30.12.2008NOR40103769

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Vertragsprofessoren Aufnahme § 57. (1) Vertragsprofessoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002) aus. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Abs. 2) oder in einem unbefristeten (Abs. 3) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig. (2) Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen: (3) Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) (5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers aufgenommen werden. (6) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG 1979 anzuwenden. (7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 28b, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. (8) Aufnahmen gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40103769
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P57/NOR40103769
Fassung
in Geltung · seit 30.12.2008
Inkrafttreten
30.12.2008
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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