HebG § 19
Hebammengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008seit 10.04.2008NOR40097181
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Amtlicher Wortlaut
Freiberufliche Berufsausübung
§ 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
(2) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
(3) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(4) Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.
Heimatstaat
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40097181
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P19/NOR40097181
- Fassung
- in Geltung · seit 10.04.2008
- Inkrafttreten
- 10.04.2008
- Stand im RIS
- 20.02.2020
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0