RIS AI

HebG § 19

Hebammengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008seit 10.04.2008NOR40097181

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Amtlicher Wortlaut

Freiberufliche Berufsausübung § 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich. (2) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. (3) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. (4) Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen. Heimatstaat

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40097181
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P19/NOR40097181
Fassung
in Geltung · seit 10.04.2008
Inkrafttreten
10.04.2008
Stand im RIS
20.02.2020
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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