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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 37a

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007seit 01.01.2008NOR40093839

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Durchrechnung der Arbeitszeit § 37a. (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit (2) Abweichend von § 36b kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40093839
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P37a/NOR40093839
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2008
Inkrafttreten
01.01.2008
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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