Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 37a
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007seit 01.01.2008NOR40093839
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Amtlicher Wortlaut
Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 37a. (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit
(2) Abweichend von § 36b kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40093839
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P37a/NOR40093839
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2008
- Inkrafttreten
- 01.01.2008
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0