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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 29

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007seit 01.01.2008NOR40093837

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Freizeit während der Kündigungsfrist § 29. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. (2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG). (3) Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40093837
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P29/NOR40093837
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2008
Inkrafttreten
01.01.2008
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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