Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 29
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007seit 01.01.2008NOR40093837
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Amtlicher Wortlaut
Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 29. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40093837
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P29/NOR40093837
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2008
- Inkrafttreten
- 01.01.2008
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0