VBG § 95a
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007seit 01.01.2008NOR40093709
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Einmalzahlung
§ 95a. (1) Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40093709
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P95a/NOR40093709
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2008
- Inkrafttreten
- 01.01.2008
- Stand im RIS
- 09.04.2015
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0