RIS AI

VBG § 95a

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007seit 01.01.2008NOR40093709

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Einmalzahlung § 95a. (1) Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 € (2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat. (3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40093709
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P95a/NOR40093709
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2008
Inkrafttreten
01.01.2008
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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