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VBG § 2

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007seit 10.08.2002NOR40093673

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kollektivverträge § 2. (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird. (2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40093673
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P2/NOR40093673
Fassung
in Geltung · seit 10.08.2002
Inkrafttreten
10.08.2002
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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