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InfoSiG § 14

Informationssicherheitsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 23/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2006seit 14.01.2006NOR40073852

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Internationale Übereinkommen § 14. (1) Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist. (2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40073852
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/23/P14/NOR40073852
Fassung
in Geltung · seit 14.01.2006
Inkrafttreten
14.01.2006
Stand im RIS
14.06.2018
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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