InfoSiG § 14
Informationssicherheitsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 23/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2006seit 14.01.2006NOR40073852
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Internationale Übereinkommen
§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.
(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40073852
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/23/P14/NOR40073852
- Fassung
- in Geltung · seit 14.01.2006
- Inkrafttreten
- 14.01.2006
- Stand im RIS
- 14.06.2018
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0