InfoSiG § 13
Informationssicherheitsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 23/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2006seit 14.01.2006NOR40073806
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Amtlicher Wortlaut
Kostenersatzpflicht
§ 13. Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. In den Fällen des § 12 Abs. 6 ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen, auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40073806
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/23/P13/NOR40073806
- Fassung
- in Geltung · seit 14.01.2006
- Inkrafttreten
- 14.01.2006
- Stand im RIS
- 14.06.2018
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0