RIS AI

InfoSiG § 13

Informationssicherheitsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 23/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2006seit 14.01.2006NOR40073806

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kostenersatzpflicht § 13. Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. In den Fällen des § 12 Abs. 6 ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen, auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40073806
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/23/P13/NOR40073806
Fassung
in Geltung · seit 14.01.2006
Inkrafttreten
14.01.2006
Stand im RIS
14.06.2018
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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