InfoSiG § 7
Informationssicherheitsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 23/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2006seit 14.01.2006NOR40073802
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Informationssicherheitsbeauftragte
§ 7. (1) Jeder Bundesminister bestellt für seinen Wirkungsbereich einen Informationssicherheitsbeauftragten und dessen Stellvertreter.
(2) Dem Informationssicherheitsbeauftragten obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung, der Übereinkommen gemäß § 14 und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sowie die periodische Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen und die Berichterstattung darüber an die Informationssicherheitskommission nach § 8. Im Falle der Wahrnehmung eines Mangels hat der Informationssicherheitsbeauftragte auf die unverzügliche Behebung des Mangels hinzuwirken.
(3) Der Informationssicherheitsbeauftragte trägt dafür Sorge, dass in seinem Ressortbereich alle Personen, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 2 zutreffen, sicherheitsüberprüft werden.
(4) Der Informationssicherheitsbeauftragte hat den zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Informationssicherheit zu beraten und erforderlichenfalls Vorschläge zu deren Verbesserung zu erstatten.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40073802
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/23/P7/NOR40073802
- Fassung
- in Geltung · seit 14.01.2006
- Inkrafttreten
- 14.01.2006
- Stand im RIS
- 14.06.2018
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0