RIS AI

VBG § 22a

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005seit 01.01.2005NOR40066758

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete § 22a. Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 21 bis 21h GehG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21g Abs. 1 GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40066758
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P22a/NOR40066758
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2005
Inkrafttreten
01.01.2005
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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