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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 68

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004seit 31.12.2004NOR40061723

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Amtlicher Wortlaut

Betriebliche Lehrlingsausbildung § 68. (1) Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben. (2) Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Abs. 3) aufweisen. (3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40061723
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P68/NOR40061723
Fassung
in Geltung · seit 31.12.2004
Inkrafttreten
31.12.2004
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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