Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 68
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004seit 31.12.2004NOR40061723
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Amtlicher Wortlaut
Betriebliche Lehrlingsausbildung
§ 68. (1) Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben.
(2) Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Abs. 3) aufweisen.
(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40061723
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P68/NOR40061723
- Fassung
- in Geltung · seit 31.12.2004
- Inkrafttreten
- 31.12.2004
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0