Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 36a
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004seit 01.01.2005NOR40061716
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber
§ 36a. (1) Geht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Betriebsteil des Bundes auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
(2) Bei Betriebsübergang nach Abs. 1 sind § 3 Abs. 3 bis 6, §§ 4 bis 6 und § 16 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes-AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40061716
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P36a/NOR40061716
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2005
- Inkrafttreten
- 01.01.2005
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0