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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 36a

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004seit 01.01.2005NOR40061716

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber § 36a. (1) Geht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Betriebsteil des Bundes auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. (2) Bei Betriebsübergang nach Abs. 1 sind § 3 Abs. 3 bis 6, §§ 4 bis 6 und § 16 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes-AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40061716
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P36a/NOR40061716
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2005
Inkrafttreten
01.01.2005
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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