RIS AI

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 6

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004seit 01.01.2005NOR40061711

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Dauer des Dienstvertrages § 6. (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden: (2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist. (3) Wird der Dienstnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter. (4) Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. (5) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb erfolgen.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40061711
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P6/NOR40061711
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2005
Inkrafttreten
01.01.2005
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen