RIS AI

VBG § 49k

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003seit 01.01.2004NOR40047708

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abfertigung § 49k. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor abweichend von § 84 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene fünfjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Professor nach § 49d freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen. (2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Verwendung von fünf Jahren 20%, nach sieben Jahren 25% des dem Vertragsprofessor gebührenden Jahresbruttoentgelts. (3) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird. (4) Soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 84 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat. (5) Wird ein ehemaliger Vertragsprofessor, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von (6) Auf die Abfertigung von Universitätsprofessoren ist § 84 anzuwenden.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40047708
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P49k/NOR40047708
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2004
Inkrafttreten
01.01.2004
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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