VBG § 49h
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003seit 01.01.2004NOR40047702
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Amtlicher Wortlaut
Besondere Aufgaben
§ 49h. (1) Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
(2) Das Rektorat hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Professor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Bei der Betrauung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die finanzielle Bedeckbarkeit zu berücksichtigen.
(3) Der Professor hat die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Professor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(4) Durch die persönliche Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
(5) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40047702
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P49h/NOR40047702
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2004
- Inkrafttreten
- 01.01.2004
- Stand im RIS
- 09.04.2015
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0