InfoSiG § 5
Informationssicherheitsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 23/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2003seit 31.12.2003NOR40047192
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Amtshilfe
§ 5. Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen klassifizierte Informationen nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40047192
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/23/P5/NOR40047192
- Fassung
- in Geltung · seit 31.12.2003
- Inkrafttreten
- 31.12.2003
- Stand im RIS
- 14.06.2018
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0